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letzte Aktualisierung: 31.07.2023

 Sie sind hier: ADFC Usinger Land > Themen > Überholabstände
Thema: Überholabstände
Überholabstände
Symbol ÜberholabstandAbstände beim Überholen von Radfahrer:innen
An dieser Stelle gehen wir auf Überholabstände ein, die aufgrund gesetztlicher Vorgaben mindestens einzuhalten sind, wenn ein:e Kraftfahrzeugführer:in eine:n Radfahrer:in überholt. Es handelt sich nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern um eine verpflichtend einzuhaltende gesetztlich verankerte Regelung im Straßenverkehr bzw. der Straßenverkehrsordnung.

Wir erheben nicht Anspruch auf rechtsverbindliche Aussagen.

Das Besondere hier: Wir werden nach und nach Beispiele lokaler Straßen ergänzen und aufzeigen, was an bestimmten Stellen wahrscheinlich regelkonform möglich ist und was nicht.

Ein Anlass ist die Aktion der Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Hessen (AGNH) mit der Aktion "Mit Abstand sicher unterwegs".

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Übersicht aller Nachrichten

Verweise:

Letzte Nachricht
Thema > Überholabstände
Wehrheim, Obernhainer Weg
Der Obernhainer Weg ist Teil des Radwegenetzes (Alltag wie Freizeit) und hat als Weg über die Saalburg von Wehrheim aus überragende Bedeutung im Radverkehr, er verbindet auch Wehrheim mit seinem Ortsteil Obernhain. Ein separater Radweg existiert innerorts nicht, ebenso keine andere Radverkehrsanlage (etwa Schutzstreifen). Der Bürgersteig ist nicht für den Radverkehr freigegeben.  Die Straße ist nur teilweise auf 30 km/h beschränkt (nicht in dem im Bild gezeigten Abschnitt). Es wird häufig am Fahrbahnrand geparkt. Parken auf dem Bürgersteig ist nicht erlaubt, die Bürgersteigbreite für Fußgänger ist auch so schon deutlich unter den Soll-Vorgaben.

Obernhainer Weg, Abschnitt Am Mühlberg - Rhönstraße (Ri. Ortsmitte Wehrheim)
Obernhainer Weg, Wehrheim, Zustand 2023-07-30
Obernhainer Weg (Situation 07/2023), Verortung in Open Street Map Link zur Stadt Bad Camberg

Die Fahrbahn ist 6,0m breit. Fahrradfahrende benötigen ab der rechten Rinnsteinkante 2,3 m. Es verbleiben 3,7m, davon benötigt ein Kfz 2,1m. Es bleiben höchstens 1,6m (1,9m von der Bordsteinkante) beim Überholvorgang links frei. Das reicht nicht für einen entgegenkommenden oder am Rand geparkten Pkw.

Schlussfolgerungen für Autofahrende, die Radfahrende überholen wollen
  • Überholen ist nur möglich, wenn nicht am Fahrbahnrand geparkt wird und kein Gegenverkehr vorhanden ist.
  • Überholen ist nicht zulässig bei Gegenverkehr oder wenn links oder rechts Fahrzeuge geparkt sind.
  • Tipps und Orientierungshilfen
    Das Kfz darf beim Überholen maximal 70cm über den Mittelstreifen auf die rechte Fahrbahn reichen (der Rückspiegel sind schon ca. 10cm). Der Mittelstreifen muss
    also bei einem normalen Pkw grob mindestens in der Mitte des Beifahrers (aber nicht näher am Fahrer) sein.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-31

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Zusammenstellung bisheriger Nachrichten
Ersteinrichtung

Der ADFC Usinger Land möchte die Aktion
"Mit Abstand sicher unterwegs" der Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Hessen (AGNH) mit eigenen Aktivitäten verstärken und auch Initiativen in den Kommunen anregen.

Hier finden Sie nach und nach einzelne Straßen und Erläuterungen zu Überholvorgängen - außerorts wie innerorts.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-28

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Übergreifendes
Kurzes Vorwort zum gesetzlichen Überholabstand

Der Gesetzgeber sah sich offensichtlich gezwungen, trotz der wichtigsten Regelung der StVO im §1, der gegenseitigen Rücksichtnahme, das Überholen von Radfahrer:innen durch Autofahrende regeln zu müssen. Die entstandenen Mindestvorgaben sind dabei kein Luxus, sondern eher ein Minimalkompromiss, der beiden Seiten etwas zumutet. Radfahrende sind dabei grundsätzlich stärker gefährdet, sie haben keinen Schutzraum um sich herum. Der Schutzbedarf Radfahrender steht höher als der Wunsch zu überholen und schneller voran zu kommen, daher sind die Mindestabstände nicht situationsbedingt verringerungsfähig.

Mehr Radverkehr wird es nur geben, wenn auch die gefühlte Sicherheit im Straßenverkehr gut ist. Deshalb sind die Mindestmaße tatsächlich als Minimum zu verstehen. Wenn möglich, sollte bei Überholvorgängen grundsätzlich mehr Abstand als das absolut notwendige Minimum, das gesetztlich festgelegt ist, gehalten werden.

Mehr Überholabstand ist gewünscht, weniger ist nicht erlaubt.

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Überholabstände > innerorts
Allgemeines zum Überholabstand innerorts

Innerorts ergibt sich eine besondere Problematik, die vorhandene Fahrbahnbreiten enger macht: Geparkte Fahrzeuge, vor allem in Längsrichtung. Denn zu geparkten Fahrzeugen MÜSSEN Radfahrer:innen Abstand halten, wollen sie nicht bei Unfällen in die Mithaftung kommen. Das Maß ist nicht gesetztlich festgelegt, es ergibt sich aus der Rechtssprechung bei Unfällen. Die Angaben reichen von unter 80 cm bis zu über 1 Meter - immer abhängig von der Situation. Es muss primär dem Radfahrenden überlassen werden, welcher Abstand von geparkten Fahrzeugen gehalten wird. Wer Radfahrende überholen will, muss sich also nach der sich zeigenden Situation richten.

Vorgegeben ist hingegen der Abstand, den Autofahrende von Radfahrenden halten müssen: mindenstens 1,5 Meter. Das gilt bei JEDEM Tempo innerorts. Bei Tempo 30 und Pedelecs, die knapp 24 km/h (bis zu 26 km/h sind rechtlich noch zulässig) fahren, wird ein Überholvorgang schwierig - er könnte zu lange dauern. Mal kurz schneller zu fahren kann haftungsrechtlich rasch schwierig werden - man geht ein recht hohes Risiko ein, bei einem Unfall mit einem höheren Anteil zu haften - unabhängig vom sonstigen Verschulden Dritter. Berücksichtigt werden muss auch der Verkehr auf der Gegenfahrbahn, die man zum Überholen braucht - insbesondere gilt das für Einmündungen, aus denen Fahrzeuge einfahren können. Wer auf der Gegenfahrbahn fährt, um zu überholen, muss sicher stellen, dass die Gegenfahrbahn frei ist und voraussichtlich während des Überholvorgangs auch frei bleibt. Rechtsabbiegende Autofahrende, die auf eine Straße einfahren, müssen nicht unbedingt damit rechnen, dass ihnen auf "ihrer" Seite frontal und über die volle Gegenfahrbahnbreite ein anderes Kraftfahrzeug entgegenkommt. Das ergibt eine insgesamt schwierige Sachlage, die nur wenige pauschale Feststellungen zulässt.

Im Zweifel kann man Autofahrenden nur raten, innerorts auf einen Überholvorgang zu verzichten.

Innerörtlich: minimaler Überholabstand und Abstand zu geparkten Fahrzeugen
Grafik: Überholabstände innerorts
Grafik 1: Überholabstand innerorts mit geparkten Fahrzeug (vereinfachte Situation - ohne Schwankungsbreiten Rad)

Die Darstellung stellt den Idealzustand dar, der von einem spurtreuen Fahrrad ausgeht. Dies ist im echten Verkehrsgeschehen nicht realistisch. Zahlreiche andere Einflüsse können hinzukommen, etwa wenn ein Radfahrender nach links Abbiegen will und ein Handzeichen gibt - das erhöht den Abstandsbedarf, wobei hier in der Regel nur dringend empfohlen werden kann, einen Überholvorgang sofort abzubrechen, wenn ein solcher Abbiegewunsch bemerkt wird.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-31

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Überholabstaände > außerorts
Allgemeines zum Überholabstand außerorts

Außerorts muss mehr Abstand gehalten werden. Grund sind vor allem höhere gefahrene Geschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen und mögliche Wettereinflüsse - beides kann übrigens bedeuten, dass man mehr Abstand halten muss. Gerichtsurteile verlangen zum Beispiel bei Seitenwind oder 100 km/h deutlich über 2 Meter Abstand.


Ein einfache Faustformel außerorts:


Wenn ein komplettes Auto noch zwischen das eigene Fahrzeug und den zu überholenden Radfahrer passt, hat man im Regelfall genug Abstand gehalten.


Außerörtlich: minimaler Überholabstand und Abstand zum FahrbahnrandGrafik: Überholabstände außerorts
Grafik 2: Überholabstand außerorts (ohne linke Schwankungsbreite) - ein komplettes Auto sollte im Normalfall noch dazwischen passen

Ein Diskussionspunkt ist immer wieder, wie weit mit dem Fahrrad rechts gefahren werden muss. Entscheidend ist die Breite des Fahrrads und die nicht gegebene Spurtreue sowie die Fahrbahnbegrenzung - die zählt nämlich auch nach oben, nicht nur für die Reifen, die die Fahrbahn berühren. Ein Fahrrad ist üblicher Weise rund 80 cm breit, von der Reifenmitte setzt man also die Hälfte (40 cm) an. Wegen der Spurtreue muss mindestens mit Schwankungen von 20 cm nach links und rechts gerechnet werden. Situationsbedingt kann das durchaus mehr sein. So ergeben sich für Radfahrende den mindestens anzustrebenden Abstand von
60 cm ab der Reifenmitte bis zur Fahrbahnrandmarkierung für die exakt mittlere Spurfahrt - die zulässige Schwankungsbreite nach links kommt noch hinzu. Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) hat Radfahrern sogar schon 80 cm Abstand zum Fahrbahnrand empfohlen, das wäre demnach inklusive der Schwankungsbreite und somit eine klar nachvollziehbare Angabe, mit der ein Überholender bekanntermaßen zu rechnen hat. So hat man beim Radfahren gegebenenfalls auch noch etwas Platz, um auf der Fahrbahn in unvorhergesehenen Fällen ohne größere, direkte Gefährdung etwas nach rechts ausweichen zu können - dazu braucht man aber wohl einen Rückspiegel an Rad oder/und Helm.

Nicht alle Fahrbahnen außerorts sind 6 Meter breit wie in der Grafik dargestellt. Viele sind teils erheblich schmäler. Das bedeutet: faktisches Überholverbot ab einer Fahrbahnbreite von unter 5 Metern - unter normalen Verhältnissen (etwa: kein Seitenwind, moderate Fahrgeschwindigkeit Kfz). Solche geringen Breiten kommen auf kleineren Landstraßen häufig vor. In der Praxis wird das faktische Überholverbot selten gelebt, überholt wird häufig mit kaum verringerter Geschwindigkeit trotzdem. Empfehlen kann man das nicht, auf jeden Fall sollte die Geschwindigkeit auf innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gedrosselt werden, wenn man zumindest 1,5 Meter einhalten kann. Hier kommt zum Tragen, dass man langsamere Fahrzeuge mit der gebotenen Vorsicht schon überholen darf. Die gebotene Vorsicht ist ein dehnbarer Begriff, in diesem Fall kann man aber auf Regelungen innerorts zur Orientierung zurückgreifen, die bei 50 km/h ja 1,5 Meter Mindestabstand vorschreiben. Voraussetzung ist in jeden Fall eine deutlich gedrosselte Kfz-Geschwindigkeit bei zu schmalen Straßen. Im Zweifel gilt immer: Das Überholen zurückstellen oder unterlassen.

Bei Kfz-Gegenverkehr ist das Überholen von Radfahrenden fast nur auf sehr breiten Straßen regelkonform möglich, etwa auf Teilen der B275 zwischen Usingen und Merzhausen - wenn der Gegenverkehr sich geeignet verhält. Schon die bekannte Heisterbachstraße zwischen der Umgehung Wehrheim und dem Kreisel der L3270 schließt Überholvorgänge bei Kfz-Gegenverkehr aus - die Fahrbahnbreite kann schon rechnerisch nicht ausreichen.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-28

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Erläuterungen zu verwendeten Maßangaben und errechnete Mindeststraßenbreiten

Wir setzen folgende Platzbedarfe an, die teilweise deutlich konserativ angesetzt sind und erläutern beispielhaft, wenn es höhere Platzansprüche/-bedarfe gibt. Die Darstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und umfassende Angaben aller Gründe oder Sondereinflüsse oder gar auf Rechtsverbindlichkeit.

Generelle Angaben
  • Breite Kraftfahrzeug (ohne Anhänger): 2,1 Meter
    Zahlreiche Kfz sind heute bereits breiter und erreichen 2,2 oder 2,3 Meter. Zur Breite zählen übrigens auch Außenspiegel, sofern sie für Abstände relevant sind
    (ggf. also nur eine Seite). Für Busse, Wohnmobile, breite Anhänger und Lkw muss entsprechend zugerechnet werden! Mit 2,1m Breite liegt man für diese pauschalen Berechnungen in einem akzeptablen Bereich für ein normales Kfz. Im Einzelfall kann das anders sein! Bei Gegenverkehr muss das für das entgegenkommende ebenfalls Fahrzeug je nach Typ eingerechnet werden. Wir gehen, wenn es nicht anders erwähnt wird, von einen Standard-Kfz bei Gegenverkehr aus.
  • Breite Fahrrad: 0,8 Meter
    Hierbei handelt es sich um ein einspuriges, "normales" Fahrrad (auch Pedelec) ohne Fahrradanhänger. Anhänger können abstandserhöhend wirken, Lastenräder können ebenfalls mehr Platz erfordern. Fahrräder dürfen genehmigungsfrei bis zu 1 Meter breit sein.
  • Schwankungsbreiten Fahrrad: 2 x 0,2 m (links und rechts)
    Fahrräder sind nicht spurstabil und vergleichsweise leicht. Ein stärkerer Luftzug, wie er schon durch schwächere Windböen entstehen kann, führt schnell zu Ausgleichslenkungen. Das gleiche gilt für den Luftzug beim Überholen. Auch langsames Radfahren, etwa bergauf, führt zu deutlichen Schwankungen der Spur. Es dürfte noch mehr Gründe geben.
  • Abzug bei Schwankungsbreiten wegen Rinnsteinen rechts: bis zu 20 cm
    Rinnsteine gehören nicht zur im Regelfall zu befahrenden Fahrbahn und können daher nicht als befahrbare Fläche eingerechnet werden. Trotzdem kann bei einspurigen Fahrrädern (nicht Kinderanhängern!) die vorhandene Rinnsteinbreite bis zur maximalen Differenz zwischen halber Fahrradbreite und Schwankungsbreite der Spurtreue für eine Seite (rechts) - das sind bei einem 80 cm breiten Fahrrad (Ansatz 50% = 40 cm) und einer Schwankungsbreite von 20 cm also 40 cm - 20 cm = 20 cm (wenn der Rinnstein mindestens so breit ist) abgezogen werden. Grund ist, dass man sich ja mit dem Reifen auch dann noch auf der Fahrbahn befindet, wenn man weiter oben mit dem Lenker und dem eigenen Körper schon über dem Rinnstein ist.
    Breitete Rinnsteine können nicht angerechnet werden, sie sind keine Fahrbahn. In den Bürgersteig darf man auch oben nicht hineinragen, daher ist jede Rinnsteinbreite unter 20cm ebenfalls eine Maximalbegrenzung für mögliche Abzüge. Rinnsteine sind unterschiedlich breit, üblicher Weise sind es 12cm, es können aber auch 20cm, 30cm oder gar 50cm (Bahnhofstraße Wehrheim) sein. Bordsteine (auch abgesenkte) sind keine Rinnsteine, sie zählen zum Bürgersteig. Wir gehen zudem davon aus, dass die normale Schwankungsbreite nach links bereits in den Sicherheitsabstand eingerechnet ist - das kann nicht stimmen und würde dann zu entsprechend größerem Abstand führen. Wir sind auch hier sehr konserativ zu Gunsten des Kfz.
  • Abstand von geparkten Kfz (für passierende Fahrräder): 0,8m
    Dieser Abstand kann deutlich zu gering sein und kann nicht pauschal angegeben werden. Wir verwenden - sehr konserativ - einen Unterwert. Sogar mehr als 1 Meter Abstand kann angemessen sein. Um den Abstand einhalten zu können darf bzw. muss man Fahrradstreifen (vermutlich auch Fahrradspuren unter Beachtung der Regeln für einen Spurwechsel) selbstverständlich verlassen. Das muss vom nachfolgenden (überholenden Kfz-)Verkehr beachtet und insbesondere im Falle von Fahrrad- oder Schutzstreifen respektiert werden.
  • Kfz im Gegenverkehr: + 0,2 Meter
    Kommt ein Kfz entgegen, wird man davon auch Abstand halten wollen. Wir setzen "nur" 20 cm an. Das kann deutlich zu knapp sein. Uns geht es darum, eine einheitliche, pauschalisierende Berechnung vornehmen zu können.
  • geparkte Fahrzeuge: 2,1m
    Fahrzeuge werden oft mit den Reifen auf dem Rinnstein abgestellt. Leider ist das nicht immer exakt und mitunter auch mit den Vorder- und Hinterreifen etwas anders. Außenspiegel dürfen nicht in den Bürgersteig regen (dazu zählt bereits die Bordsteinkante). Wir nehmen deshalb pauschal die Fahrzeugbreite an.
    Ein paar Worte zum Parken auf dem Bürgersteig: Das ist generell verboten, auch teilweise. Es ist lediglich dann erlaubt, wenn das ausdrücklich (Schilder oder Markierungen) so angeordnet ist und dann nur genau so, wie es angeordnet ist. Zum Parken abmarkierte Flächen, die auf der Fahrbahn sind, zählen nicht mehr zur im Regelfall befahrbaren Fahrbahn - sie verschmälern die allgemeine, für den fließenden Verkehr im Regelfall verfügbare Fahrbahnbreite - auch, wenn dort kein Fahrzeug abgestellt ist. Wir behandeln diesen Sonderfall in diesen Pauschalbetrachtungen nicht.
Abgeleitete Angaben (musterhaft)
- errechnete Fahrbahnbreiten sind Angaben OHNE Rinnsteine -
  • 4,5m | Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge ohne Gegenverkehr und 12cm Rinnstein
    Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
    Schwankungsbreitenkorrektur: -0,1m (Rinnsteinbreite ist Begrenzung)
    Überholabstand: 1,5m
    Kfz-Breite: 2,1m
  • 6,7m | Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge MIT Gegenverkehr und Rinnstein >= 20cm
    Rad
    (fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
    Schwankungsbreitenkorrektur: -0,2m
    Überholabstand: 1,5m
    Kfz-Breite: 2,1m
    Sicherheitsabstand Kfz-Kfz: 0,2m
    Kfz-Breite (Gegenverkehr): 2,1 m

  • 7,2m | Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge ohne Gegenverkehr und geparkten Kfz auf der Fahrbahn, Rinnstein 30cm
    Kfz-Breite (geparktes Fahrzeug): 2,1m
    volle Rinnstein-Nutzung beim Parken: -0,3m
    Abstand Rad zum geparkten Fahrzeug: 0,8m

    Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
    Überholabstand: 1,5m
    Kfz-Breite: 2,1m
  • 9,5m | Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge mit Gegenverkehr und geparkten Kfz auf der Fahrbahn, Rinnstein 30cm
    Kfz-Breite (geparktes Fahrzeug): 2,1m
    volle Rinnstein-Nutzung beim Parken: -0,3m
    Abstand Rad zum geparkten Fahrzeug: 0,8m
    Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
    Überholabstand: 1,5m
    Kfz-Breite: 2,1m
    Sicherheitsabstand Kfz-Kfz: 0,2m
    Kfz-Breite (Gegenverkehr): 2,1 m

  • 5,1m | Mindestbreite einer außerörtlichen Straße für Überholvorgänge ohne Gegenverkehr bei etwa bis zu 80 km/h
    Radbreite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
    Überholabstand: 2,0m
    Kfz-Breite: 2,1m
  • 7,4m | Mindestbreite einer außerörtlichen Straße für Überholvorgänge MIT Gegenverkehr bei etwa bis zu 80 km/h
    Rad
    (fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
    Überholabstand: 2,0m
    Kfz-Breite: 2,1m
    Sicherheitsabstand Kfz-Kfz: 0,2m
    Kfz-Breite (Gegenverkehr): 2,1 m

Die Angaben werden in unseren Beispielen als bereits berechnete Gesamtangabe verwendet und darauf ggf. Bezug genommen. Die Aufllistung dient dazu, die Maßangaben bei konkreten Beispielen anhand von Straßen besser nachvollziehen zu können, ohne sie jedes Mal wieder aufzählen zu müssen. Wir können und wollen nicht auf den allerletzten Zentimeter genau messen und kleinere Schwankungen in Straßenverläufen berücksichtigen, sehr wohl aber grundsätzlich unterschiedliche Situationen auf einer Straße bzw. in deren Verlauf aufzeigen.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-31

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Überholabstaände > Themeneinführung
Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden

Autofahrende müssen Radfahrende mit mindestens 1,50 Metern Sicherheitsabstand überholen. Außerorts sind es sogar zwei Meter. Die Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Hessen (AGNH) wirbt um Aktionen in den Kommunen, um die Abstandsregeln stärker zu etablieren und bietet auch Materialien an. Der ADFC Usinger Land wünscht sich Werbeaktionen der Kommunen im Usinger Land analog zur AGNH-Initiative "Mit Abstand sicher unterwegs" unter mit-abstand-sicher-unterwegs.de Link-Symbol für externen Seitenaufruf

Symbol Überholabstand

Die Abstandsregeln galten zuvor schon durch Gerichtsentscheidungen, steht jetzt aber ausdrücklich in der StVO. Die Regelung gilt nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob Radfahrende auf der Fahrbahn, auf „Schutzstreifen“, Radfahrstreifen oder geschützten Radfahrstreifen („Protected Bikelanes“) unterwegs sind. Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben. Das wissen die meisten Autofahrenden nicht, deshalb fordert der ADFC eine Aufklärungskampagne zur neuen StVO und die schnelle Entwicklung von geeigneter Verkehrsüberwachungstechnik.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-26

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