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Thema: Überholabstände
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Überholabstände
Abstände beim Überholen von Radfahrer:innen
An
dieser Stelle gehen wir auf Überholabstände ein, die aufgrund
gesetztlicher Vorgaben mindestens einzuhalten sind, wenn ein:e
Kraftfahrzeugführer:in eine:n Radfahrer:in überholt. Es handelt sich
nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern um eine verpflichtend
einzuhaltende gesetztlich verankerte Regelung im Straßenverkehr bzw.
der Straßenverkehrsordnung.
Wir erheben nicht Anspruch auf rechtsverbindliche Aussagen.
Das Besondere hier: Wir werden nach
und nach Beispiele lokaler Straßen ergänzen und aufzeigen, was an
bestimmten Stellen wahrscheinlich regelkonform möglich ist und was nicht.
Ein Anlass ist die Aktion der Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Hessen (AGNH) mit der Aktion "Mit Abstand sicher unterwegs".
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Thema > Überholabstände
Wehrheim, Obernhainer Weg
Der Obernhainer Weg ist Teil
des Radwegenetzes (Alltag wie Freizeit) und hat als Weg über die
Saalburg von Wehrheim aus überragende Bedeutung im Radverkehr, er
verbindet auch Wehrheim mit seinem Ortsteil Obernhain. Ein separater
Radweg existiert innerorts nicht, ebenso keine andere Radverkehrsanlage
(etwa Schutzstreifen). Der Bürgersteig ist nicht für den Radverkehr
freigegeben. Die Straße ist nur teilweise auf 30 km/h beschränkt
(nicht in dem im Bild gezeigten Abschnitt). Es wird häufig am
Fahrbahnrand geparkt. Parken auf dem Bürgersteig ist nicht erlaubt, die
Bürgersteigbreite für Fußgänger ist auch so schon deutlich unter den
Soll-Vorgaben.
Obernhainer Weg, Abschnitt Am Mühlberg - Rhönstraße (Ri. Ortsmitte Wehrheim)
Obernhainer Weg (Situation 07/2023), Verortung in Open Street Map
Die Fahrbahn ist 6,0m breit. Fahrradfahrende benötigen ab der rechten
Rinnsteinkante 2,3 m. Es verbleiben 3,7m, davon benötigt ein Kfz 2,1m.
Es bleiben höchstens 1,6m (1,9m von der Bordsteinkante) beim
Überholvorgang links frei. Das reicht nicht für einen entgegenkommenden oder am Rand geparkten Pkw.
Schlussfolgerungen für Autofahrende, die Radfahrende überholen wollen
- Überholen ist nur möglich, wenn nicht am Fahrbahnrand geparkt wird und kein Gegenverkehr vorhanden ist.
- Überholen ist nicht zulässig bei Gegenverkehr oder wenn links oder rechts Fahrzeuge geparkt sind.
- Tipps und Orientierungshilfen
Das Kfz darf beim Überholen maximal 70cm über den Mittelstreifen auf
die rechte Fahrbahn reichen (der Rückspiegel sind schon ca. 10cm). Der
Mittelstreifen muss also bei einem normalen Pkw grob mindestens in der Mitte des Beifahrers (aber nicht näher am Fahrer) sein.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-31
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Zusammenstellung
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Ersteinrichtung
Der ADFC Usinger Land möchte die Aktion "Mit Abstand sicher unterwegs" der Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Hessen (AGNH) mit eigenen Aktivitäten verstärken und auch Initiativen in den Kommunen anregen.
Hier finden Sie nach und nach einzelne Straßen und Erläuterungen zu
Überholvorgängen - außerorts wie innerorts.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-28
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Übergreifendes |
Kurzes Vorwort zum gesetzlichen Überholabstand
Der Gesetzgeber sah sich
offensichtlich gezwungen, trotz der wichtigsten Regelung der StVO im
§1, der gegenseitigen Rücksichtnahme, das Überholen von Radfahrer:innen
durch Autofahrende regeln zu müssen. Die entstandenen Mindestvorgaben
sind dabei kein Luxus, sondern eher ein Minimalkompromiss, der beiden
Seiten etwas zumutet. Radfahrende sind dabei grundsätzlich stärker
gefährdet, sie haben keinen Schutzraum um sich herum. Der Schutzbedarf
Radfahrender steht höher als der Wunsch zu überholen und schneller
voran zu kommen, daher sind die Mindestabstände nicht situationsbedingt
verringerungsfähig.
Mehr Radverkehr wird es nur geben, wenn auch die gefühlte Sicherheit im
Straßenverkehr gut ist. Deshalb sind die Mindestmaße tatsächlich als
Minimum zu verstehen. Wenn möglich, sollte bei Überholvorgängen
grundsätzlich mehr Abstand als das absolut notwendige Minimum, das
gesetztlich festgelegt ist, gehalten werden.
Mehr Überholabstand ist gewünscht, weniger ist nicht erlaubt.
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Überholabstände > innerorts
Allgemeines zum Überholabstand innerorts
Innerorts
ergibt sich eine besondere Problematik, die vorhandene Fahrbahnbreiten
enger macht: Geparkte Fahrzeuge, vor allem in Längsrichtung. Denn zu
geparkten Fahrzeugen MÜSSEN Radfahrer:innen Abstand halten, wollen sie nicht bei Unfällen in die Mithaftung kommen. Das Maß ist
nicht gesetztlich festgelegt, es ergibt sich aus der Rechtssprechung
bei Unfällen. Die Angaben reichen von unter 80 cm bis zu über 1 Meter -
immer abhängig von der Situation. Es muss primär dem Radfahrenden
überlassen werden, welcher Abstand
von geparkten Fahrzeugen gehalten wird. Wer Radfahrende überholen will, muss sich also nach der
sich zeigenden Situation richten.
Vorgegeben ist hingegen der Abstand, den Autofahrende von Radfahrenden
halten müssen: mindenstens 1,5 Meter. Das gilt bei JEDEM Tempo
innerorts. Bei Tempo 30 und Pedelecs, die knapp 24 km/h (bis zu 26 km/h
sind rechtlich noch zulässig) fahren, wird ein Überholvorgang schwierig
- er könnte zu lange dauern. Mal kurz schneller zu fahren kann
haftungsrechtlich rasch schwierig werden - man geht ein recht hohes Risiko
ein, bei einem Unfall mit einem höheren Anteil zu haften - unabhängig
vom sonstigen Verschulden Dritter. Berücksichtigt werden muss auch der
Verkehr auf der Gegenfahrbahn, die man zum Überholen braucht -
insbesondere gilt das für Einmündungen, aus denen Fahrzeuge einfahren
können. Wer auf der Gegenfahrbahn fährt, um zu überholen, muss sicher
stellen, dass die Gegenfahrbahn frei ist und voraussichtlich während des Überholvorgangs auch frei bleibt. Rechtsabbiegende
Autofahrende, die auf eine Straße einfahren, müssen nicht unbedingt damit
rechnen, dass ihnen auf "ihrer" Seite frontal und über die volle Gegenfahrbahnbreite
ein anderes Kraftfahrzeug entgegenkommt. Das ergibt eine insgesamt schwierige
Sachlage, die nur wenige pauschale Feststellungen zulässt.
Im Zweifel kann man Autofahrenden nur raten, innerorts auf einen Überholvorgang zu verzichten.
Innerörtlich: minimaler Überholabstand und Abstand zu geparkten Fahrzeugen
Grafik 1: Überholabstand innerorts mit geparkten Fahrzeug (vereinfachte Situation - ohne Schwankungsbreiten Rad)
Die
Darstellung stellt den Idealzustand dar, der von einem spurtreuen
Fahrrad ausgeht. Dies ist im echten Verkehrsgeschehen nicht
realistisch. Zahlreiche andere Einflüsse können hinzukommen, etwa wenn
ein Radfahrender nach links Abbiegen will und ein Handzeichen gibt -
das erhöht den Abstandsbedarf, wobei hier in der Regel nur dringend
empfohlen werden kann, einen Überholvorgang sofort abzubrechen, wenn
ein solcher Abbiegewunsch bemerkt wird.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-31
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Überholabstaände > außerorts
Allgemeines zum Überholabstand außerorts
Außerorts
muss mehr Abstand gehalten werden. Grund sind vor allem höhere
gefahrene Geschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen und mögliche
Wettereinflüsse - beides kann übrigens bedeuten, dass man mehr Abstand
halten muss. Gerichtsurteile verlangen zum Beispiel bei Seitenwind oder
100 km/h deutlich über 2 Meter Abstand.
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Ein einfache Faustformel außerorts:
Wenn ein komplettes Auto noch zwischen das eigene Fahrzeug und den zu
überholenden Radfahrer passt, hat man im Regelfall genug Abstand gehalten.
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Außerörtlich: minimaler Überholabstand und Abstand zum Fahrbahnrand
Grafik
2: Überholabstand außerorts (ohne linke Schwankungsbreite) - ein
komplettes Auto sollte im Normalfall noch dazwischen passen
Ein Diskussionspunkt ist immer wieder, wie weit mit dem Fahrrad rechts
gefahren werden muss. Entscheidend ist die Breite des Fahrrads und die
nicht gegebene Spurtreue sowie die Fahrbahnbegrenzung - die zählt
nämlich auch nach oben, nicht nur für die Reifen, die die Fahrbahn
berühren. Ein Fahrrad ist
üblicher Weise rund 80 cm breit, von der Reifenmitte setzt man also die
Hälfte (40 cm) an. Wegen der Spurtreue muss mindestens mit
Schwankungen von 20 cm
nach links und rechts gerechnet werden. Situationsbedingt kann das
durchaus mehr sein. So ergeben sich für Radfahrende den mindestens anzustrebenden Abstand von 60 cm ab
der
Reifenmitte bis zur Fahrbahnrandmarkierung für die exakt mittlere
Spurfahrt - die zulässige Schwankungsbreite nach links kommt noch
hinzu. Der Allgemeine Deutsche
Automobil-Club (ADAC) hat Radfahrern sogar schon 80 cm Abstand zum
Fahrbahnrand empfohlen, das wäre demnach inklusive der
Schwankungsbreite und somit eine klar nachvollziehbare Angabe, mit der
ein Überholender bekanntermaßen zu rechnen hat. So hat man beim
Radfahren gegebenenfalls auch noch etwas Platz, um auf der Fahrbahn in
unvorhergesehenen Fällen ohne größere, direkte Gefährdung etwas nach
rechts ausweichen zu können - dazu braucht man aber wohl einen
Rückspiegel an Rad oder/und Helm.
Nicht alle Fahrbahnen außerorts sind 6 Meter breit wie in der Grafik
dargestellt. Viele sind teils erheblich schmäler. Das bedeutet:
faktisches Überholverbot ab einer Fahrbahnbreite von unter 5 Metern -
unter normalen Verhältnissen (etwa: kein Seitenwind, moderate
Fahrgeschwindigkeit Kfz). Solche geringen Breiten kommen auf kleineren
Landstraßen häufig vor. In der Praxis wird das faktische Überholverbot
selten
gelebt, überholt wird häufig mit kaum verringerter Geschwindigkeit
trotzdem.
Empfehlen kann man das nicht, auf jeden Fall sollte die Geschwindigkeit
auf innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gedrosselt werden,
wenn man zumindest 1,5 Meter einhalten kann. Hier kommt zum Tragen,
dass man langsamere Fahrzeuge mit der gebotenen Vorsicht schon
überholen darf. Die gebotene Vorsicht ist ein dehnbarer Begriff, in
diesem Fall kann man aber auf Regelungen innerorts zur Orientierung
zurückgreifen, die bei 50 km/h ja 1,5 Meter Mindestabstand
vorschreiben. Voraussetzung ist in jeden Fall eine deutlich gedrosselte
Kfz-Geschwindigkeit bei zu schmalen Straßen. Im Zweifel gilt immer: Das
Überholen zurückstellen oder unterlassen.
Bei Kfz-Gegenverkehr ist das Überholen von Radfahrenden fast nur auf
sehr
breiten Straßen regelkonform möglich, etwa auf Teilen der B275 zwischen
Usingen und Merzhausen - wenn der Gegenverkehr sich geeignet verhält.
Schon die bekannte Heisterbachstraße zwischen der Umgehung Wehrheim und
dem Kreisel der L3270 schließt
Überholvorgänge bei Kfz-Gegenverkehr aus - die Fahrbahnbreite kann
schon rechnerisch nicht ausreichen.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-28
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Erläuterungen zu verwendeten Maßangaben und errechnete Mindeststraßenbreiten
Wir setzen folgende
Platzbedarfe an, die teilweise deutlich konserativ angesetzt sind und
erläutern beispielhaft, wenn es höhere Platzansprüche/-bedarfe gibt.
Die Darstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und
umfassende Angaben aller Gründe oder Sondereinflüsse oder gar auf Rechtsverbindlichkeit.
Generelle Angaben
- Breite Kraftfahrzeug (ohne Anhänger): 2,1 Meter
Zahlreiche Kfz sind heute bereits breiter und erreichen 2,2 oder 2,3
Meter. Zur Breite zählen übrigens auch Außenspiegel, sofern sie für
Abstände relevant sind (ggf. also nur eine Seite).
Für Busse, Wohnmobile, breite Anhänger und Lkw muss entsprechend
zugerechnet werden! Mit 2,1m Breite liegt man für diese pauschalen
Berechnungen in einem akzeptablen Bereich für ein normales Kfz. Im
Einzelfall kann das anders sein! Bei Gegenverkehr muss das für das
entgegenkommende ebenfalls Fahrzeug je nach Typ eingerechnet werden.
Wir gehen, wenn es nicht anders erwähnt wird, von einen Standard-Kfz
bei Gegenverkehr aus.
- Breite Fahrrad: 0,8 Meter
Hierbei handelt es sich um ein einspuriges, "normales" Fahrrad (auch
Pedelec) ohne Fahrradanhänger. Anhänger können abstandserhöhend wirken,
Lastenräder können ebenfalls mehr Platz erfordern. Fahrräder dürfen
genehmigungsfrei bis zu 1 Meter breit sein.
- Schwankungsbreiten Fahrrad: 2 x 0,2 m (links und rechts)
Fahrräder sind nicht spurstabil und vergleichsweise leicht. Ein
stärkerer Luftzug, wie er schon durch schwächere Windböen entstehen
kann, führt schnell zu Ausgleichslenkungen. Das gleiche gilt für den Luftzug beim Überholen. Auch langsames Radfahren, etwa
bergauf, führt zu deutlichen Schwankungen der Spur. Es dürfte noch mehr
Gründe geben.
- Abzug bei Schwankungsbreiten wegen Rinnsteinen rechts: bis zu 20 cm
Rinnsteine gehören nicht zur im Regelfall zu befahrenden Fahrbahn und
können daher nicht als befahrbare Fläche eingerechnet werden. Trotzdem
kann bei einspurigen Fahrrädern (nicht Kinderanhängern!) die vorhandene
Rinnsteinbreite bis zur maximalen Differenz zwischen halber
Fahrradbreite und Schwankungsbreite der Spurtreue für eine Seite
(rechts) - das sind bei einem 80 cm breiten Fahrrad (Ansatz 50% = 40 cm) und
einer Schwankungsbreite von 20 cm also 40 cm - 20 cm = 20 cm (wenn der
Rinnstein mindestens so breit ist) abgezogen werden. Grund ist, dass man sich ja
mit dem Reifen auch dann noch auf der Fahrbahn befindet, wenn man
weiter oben mit dem Lenker und dem eigenen Körper schon über dem
Rinnstein ist. Breitete Rinnsteine können nicht angerechnet werden, sie sind keine Fahrbahn. In
den Bürgersteig darf man auch oben nicht hineinragen, daher ist jede
Rinnsteinbreite unter 20cm ebenfalls eine Maximalbegrenzung für
mögliche Abzüge. Rinnsteine sind unterschiedlich breit, üblicher Weise
sind es 12cm, es können aber auch 20cm, 30cm oder gar 50cm
(Bahnhofstraße Wehrheim) sein. Bordsteine (auch abgesenkte) sind keine
Rinnsteine, sie zählen zum Bürgersteig. Wir gehen zudem davon aus, dass
die normale Schwankungsbreite nach links bereits in den
Sicherheitsabstand eingerechnet ist - das kann nicht stimmen und würde
dann zu entsprechend größerem Abstand führen. Wir sind auch hier sehr
konserativ zu Gunsten des Kfz.
- Abstand von geparkten Kfz (für passierende Fahrräder): 0,8m
Dieser Abstand kann deutlich zu gering sein und kann nicht pauschal
angegeben werden. Wir verwenden - sehr konserativ - einen Unterwert.
Sogar mehr als 1 Meter Abstand kann angemessen sein. Um den Abstand
einhalten zu können darf bzw. muss man Fahrradstreifen (vermutlich auch
Fahrradspuren unter Beachtung der Regeln für einen Spurwechsel)
selbstverständlich verlassen. Das muss vom nachfolgenden (überholenden
Kfz-)Verkehr beachtet und insbesondere im Falle von Fahrrad- oder
Schutzstreifen respektiert werden.
- Kfz im Gegenverkehr: + 0,2 Meter
Kommt ein Kfz entgegen, wird man davon auch Abstand halten wollen. Wir
setzen "nur" 20 cm an. Das kann deutlich zu knapp sein. Uns geht es
darum, eine einheitliche, pauschalisierende Berechnung vornehmen zu
können.
- geparkte Fahrzeuge: 2,1m
Fahrzeuge werden oft mit den Reifen auf dem Rinnstein abgestellt.
Leider ist das nicht immer exakt und mitunter auch mit den Vorder- und
Hinterreifen etwas anders. Außenspiegel dürfen nicht in den Bürgersteig
regen (dazu zählt bereits die Bordsteinkante). Wir nehmen deshalb
pauschal die Fahrzeugbreite an.
Ein paar Worte zum Parken auf dem Bürgersteig:
Das ist generell verboten, auch teilweise. Es ist lediglich dann
erlaubt, wenn das ausdrücklich (Schilder oder Markierungen) so
angeordnet ist und dann nur genau so, wie es angeordnet ist. Zum Parken
abmarkierte Flächen, die auf der Fahrbahn sind, zählen nicht mehr zur im
Regelfall befahrbaren Fahrbahn - sie verschmälern die allgemeine, für
den fließenden Verkehr im Regelfall verfügbare Fahrbahnbreite - auch,
wenn dort kein Fahrzeug abgestellt ist. Wir behandeln diesen Sonderfall
in diesen Pauschalbetrachtungen nicht.
Abgeleitete Angaben (musterhaft)
- errechnete Fahrbahnbreiten sind Angaben OHNE Rinnsteine -
- 4,5m | Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge ohne Gegenverkehr und 12cm Rinnstein
Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
Schwankungsbreitenkorrektur: -0,1m (Rinnsteinbreite ist Begrenzung)
Überholabstand: 1,5m
Kfz-Breite: 2,1m
- 6,7m | Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge MIT Gegenverkehr und Rinnstein >= 20cm
Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m
Schwankungsbreitenkorrektur: -0,2m
Überholabstand: 1,5m
Kfz-Breite: 2,1m
Sicherheitsabstand Kfz-Kfz: 0,2m
Kfz-Breite (Gegenverkehr): 2,1 m
- 7,2m
| Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge ohne
Gegenverkehr und geparkten Kfz auf der Fahrbahn, Rinnstein 30cm
Kfz-Breite (geparktes Fahrzeug): 2,1m
volle Rinnstein-Nutzung beim Parken: -0,3m
Abstand Rad zum geparkten Fahrzeug: 0,8m
Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m Überholabstand: 1,5m
Kfz-Breite: 2,1m
- 9,5m
| Mindestbreite einer innerörtlichen Straße für Überholvorgänge mit
Gegenverkehr und geparkten Kfz auf der Fahrbahn, Rinnstein 30cm
Kfz-Breite (geparktes Fahrzeug): 2,1m volle Rinnstein-Nutzung beim Parken: -0,3m
Abstand Rad zum geparkten Fahrzeug: 0,8m
Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m Überholabstand: 1,5m
Kfz-Breite: 2,1m
Sicherheitsabstand Kfz-Kfz: 0,2m
Kfz-Breite (Gegenverkehr): 2,1 m
- 5,1m | Mindestbreite einer außerörtlichen Straße für Überholvorgänge ohne Gegenverkehr bei etwa bis zu 80 km/h
Radbreite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m Überholabstand: 2,0m
Kfz-Breite: 2,1m
- 7,4m | Mindestbreite einer außerörtlichen Straße für Überholvorgänge MIT Gegenverkehr bei etwa bis zu 80 km/h
Rad(fahrer)breite (0,8m) + Schwankungsbreite rechts (0,2m) = 1,0m Überholabstand: 2,0m
Kfz-Breite: 2,1m
Sicherheitsabstand Kfz-Kfz: 0,2m
Kfz-Breite (Gegenverkehr): 2,1 m
Die
Angaben werden in unseren
Beispielen als bereits berechnete Gesamtangabe verwendet und darauf
ggf. Bezug genommen. Die
Aufllistung dient dazu, die Maßangaben bei konkreten Beispielen anhand
von Straßen besser nachvollziehen zu können, ohne sie jedes Mal wieder
aufzählen zu müssen. Wir können und wollen nicht auf den allerletzten
Zentimeter genau messen und kleinere Schwankungen in Straßenverläufen
berücksichtigen, sehr wohl aber grundsätzlich unterschiedliche
Situationen auf einer Straße bzw. in deren Verlauf aufzeigen.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-31
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Überholabstaände > Themeneinführung
Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden
Autofahrende müssen Radfahrende mit mindestens 1,50 Metern Sicherheitsabstand überholen. Außerorts sind es sogar zwei Meter.
Die Arbeitsgemeinschaft Nahverkehr Hessen (AGNH) wirbt um Aktionen in den
Kommunen, um die Abstandsregeln stärker zu etablieren und bietet auch
Materialien an. Der ADFC Usinger Land wünscht sich Werbeaktionen der
Kommunen im Usinger Land analog zur AGNH-Initiative "Mit Abstand sicher
unterwegs" unter mit-abstand-sicher-unterwegs.de
Die Abstandsregeln galten zuvor schon durch
Gerichtsentscheidungen, steht jetzt aber ausdrücklich in der StVO. Die
Regelung gilt nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob
Radfahrende auf der Fahrbahn, auf „Schutzstreifen“, Radfahrstreifen
oder geschützten Radfahrstreifen („Protected Bikelanes“) unterwegs
sind. Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die
nicht die notwendige Breite haben. Das wissen die meisten Autofahrenden
nicht, deshalb fordert der ADFC eine Aufklärungskampagne zur neuen StVO
und die schnelle Entwicklung von geeigneter Verkehrsüberwachungstechnik.
ADFC-HE-HT-UL-sp, 2023-07-26
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