§1
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Name,
Sitz und Geschäftsjahr |
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1.
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Der
Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club, Ortsverband
Usinger Land - nach Eintragung beim Registergericht zusätzlich die
Bezeichnung e.V. |
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2.
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Sein
Sitz ist Wehrheim. |
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3.
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2
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Zweck
und Aufgaben |
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1.
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Der
ADFC hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral |
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a)
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im Interesse
der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter
Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete
Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen und damit
der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft und Wasser,
der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz, der
Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen. |
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b)
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die
Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu
Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und durch sonstige
geeignete Dienstleistungen zu unterstützen. |
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2.
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Seine
Aufgaben sind insbesondere |
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a)
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Zusammenarbeit
mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung
der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten
des Fahrradverkehrs, |
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b)
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Entwicklung,
Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur
Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur
Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten, |
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c)
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Zusammenarbeit
mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und
Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und
Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der
Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der
Gesundheit widmen, |
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d)
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Veranlassung
und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Ausweitung
von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen
allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen, |
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e)
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Entwicklung,
Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades
mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von
Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern,
Vorhaltung von Mietfahrrädern bei Bahnhöfen und sonstige geeignete
Mittel, |
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f)
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Organisation
von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit, |
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g)
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Beratung von
Radfahrern und Bauherrn von Fahrradabstellanlagen zu Maßnahmen zur
Prävention von Fahrraddiebstählen, |
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h)
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Förderung des
Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit
Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche
Veranstaltungen. |
§3
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Gemeinnützigkeit |
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1.
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Der
Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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2.
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Die
dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. |
§4
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Mitgliedschaft |
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1.
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Der
Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder. |
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2.
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Persönliche
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. |
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3.
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Korporative
Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des
Vereins unterstützen. |
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4.
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Fördermitglieder
können solche Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den
Zweck des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. |
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5.
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Die
Mitglieder des Vereins sind auch Mitglieder des ADFC Hochtaunus e.V.,
des ADFC-Hessen e.V. und des ADFC e.V. (Bundesverband). |
§5
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Beginn
und Ende der Mitgliedschaft |
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1.
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Die
Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des
Vereins oder der Vorstand der Gliederung innerhalb eines Monats die
Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit
Begründung ist schriftlich mitzuteilen. |
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2.
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Als
Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag
eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem
Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils
im Beitrittsmonat fällig. |
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3.
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Jedes
Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit der Frist von mindestens drei
Monaten zum Ende eines Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei
natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei
juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren
Auflösung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beim Ortsverband endet
auch die Mitgliedschaft im ADFC Hochtaunus e.V., dem ADFC-Hessen e.V.
und im ADFC e.V. (Bundesverband). |
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4.
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Bei
grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden
Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins
geschädigt wurden, sowie wegen Beitragsrückstandes nach zweimaliger,
mit 6 Wochen befristeter erfolgloser Mahnung, können Mitglieder
durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. |
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5.
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Das
ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses (Absatz 4) schriftlich Einspruch einlegen, über den die
Landesversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte
aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht der Antragstellerin
bzw. dem Antragsteller zu, deren bzw. dessen Aufnahme abgelehnt wurde
(Absatz 1). |
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6.
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Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben
die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die
Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht. |
§6
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Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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1.
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Alle
persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das
aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für
das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des
18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann
Ausnahmen zulassen. |
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2.
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Korporative
Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin
bzw. einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin bzw.
der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt
sie bzw. er nur dann, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt. |
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3.
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Die
Mitglieder leisten Beiträge an den ADFC e.V. (Bundesverband), der
entsprechend dessen Satzung Anteile an die Gliederungen weiterleitet.
Die Bundeshauptversammlung des ADFC e.V. legt die Beitragshöhe fest. |
§7
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Die
Organe des Vereins |
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1.
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Die
Organe des Vereins sind |
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a)
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die
Mitgliederversammlung |
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b)
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der
Ortsvorstand |
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c)
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evt. weitere
Gliederungen |
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2.
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Dem
Ortsvorstand obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung
(insbesondere Koordination des Informationswesens,
Grundsatzentscheidungen und Kontakte, die über den Aufgabenbereich der
Ortsteil/Stadtteilgruppen bzw. der Arbeitsgemeinschaften hinausgehen,
sowie Kontakte zu anderen Ortsverbänden, zum Kreisverband und zum
Landesverband. Dabei hat er die Interessen der Gliederungen angemessen
zu vertreten. |
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3.
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Die
Mitglieder des Vereins bilden mit Zustimmung des Ortsvorstands
Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften in einem Ortsteil oder
Stadtteil. Diese handeln in ihrem Bereich selbständig zur Förderung der
satzungsgemäßen Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die
Betreuung der Mitglieder. |
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4.
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Gliederungen
können in einer zusammenhängenden Region auch über die Kreis- bzw.
Landesgrenzen hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen
Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten. |
§8
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Die
Mitgliederversammlung |
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1.
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Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. |
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2.
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Sie
ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle
Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen
Aufgaben sind: |
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a)
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Entgegennahme
des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des
Kassenprüfungsberichts. |
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b)
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Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstands; |
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c)
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Beschlussfassung
über den Haushalt; |
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d)
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Wahl des
Vorstands und der Rechnungsprüfer; |
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e)
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Wahl der
Delegierten zur Kreisversammlung des ADFC Hochtaunus e.V. |
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3.
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Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich mit einem
Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf
schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10%
ihrer Mitglieder statt, wobei die mit der Auslieferung zur Post
beginnende Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. |
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4.
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Antragsberechtigt
zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr
vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen 10 Tage. Verspätet
eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung der Mitgliederversammlung. |
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5.
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Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Sitzungspräsidium, dem
keine Mitglieder des Ortsvorstands angehören sollen. Sie ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden
wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen - Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich, eine Änderung des Vereinszwecks kann
nur einstimmig erfolgen. |
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6.
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Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. |
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7.
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Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Auch hier bleiben Stimmenthaltungen außer
Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden mit den höchsten
Stimmenzahlen Gewählten Stichwahl statt. |
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8.
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Die
Mitgliederversammlung tagt im allgemeinen öffentlich. Die
Mitgliederversammlung kann z.B. bei Personalangelegenheiten, die
Öffentlichkeit ausschließen. Die Beschlußfassung muß schriftlich
erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies
verlangt. |
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9.
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Die
Mitgliederversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Delegierten
für die Kreisversammlung. |
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10.
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Von
der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes
Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Präsidiums und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. |
§9
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Der
Vorstand |
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1.
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Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben. |
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2.
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Der
Vorstand besteht mindestens aus dem bzw. der Ersten Vorsitzenden, dem
oder der Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenführer bzw. der
Kassenführerin. Zum Vorstand können zusätzlich noch ein Schriftführer
bzw. eine Schriftführerin und eine vor der Wahl festzulegende Anzahl
von Beisitzern gehören. |
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3.
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Die
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives
Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich. |
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4.
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Zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Nicht
vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer bzw.
Beisitzerinnen. |
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5.
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Der
Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter
bzw. Mitarbeiterinnen einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten
übertragen. |
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6.
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Der
Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des oder der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall des Stellvertreters oder der Stellvertreterin
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der
Vorstand kann auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen. |
§10
|
Auflösung |
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1.
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Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens
50 % der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 75 %
zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens
zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen
werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders
hinzuweisen. |
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2.
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Nach
beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen
des Vereins auf einen Rechtsnachfolger übertragen ist. |
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3.
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Das
Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den ADFC-Hessen
e.V., besteht dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigte
Körperschaft mehr, an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmende
steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlich zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke. |